BTGO 2025 · Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
BTGO 2025 Art. 68Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschusssitzungen
VII. Ausschüsse
Das Recht des Ausschusses, die Anwesenheit eines Mitgliedes der Bundesregierung zu verlangen, gilt auch, wenn es in einer öffentlichen Sitzung gehört werden soll.