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BTGO 2025 · Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 2025 Art. 93cSubsidiaritätsrüge

VIII. Vorlagen und ihre Behandlung

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Die Entscheidung, gemäß Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eine Subsidiaritätsrüge zu erheben, wird grundsätzlich vom Bundestag getroffen; nach Maßgabe des § 93b Absatz 2 bis 4 kann hierüber auch der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union entscheiden.