BtOG · Betreuungsorganisationsgesetz
BtOG Art. 13Weitere Aufgaben
Titel 2 Aufgaben der örtlichen Behörde
Die Aufgaben, die der Behörde nach anderen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist die örtliche Behörde.