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BVerfGGO 2015 · Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

BVerfGGO 2015 Art. 14

Teil A Vorschriften zur Organisation und Verwaltung des Bundesverfassungsgerichts

In forceOfficial text

(1) Die Verteilung der Verwaltungsgeschäfte regelt der Präsident. Bestimmte Geschäfte können dem Direktor allgemein zur selbständigen Erledigung übertragen werden.

(2) Die Mitglieder des Gerichts betreffende Verwaltungsentscheidungen, die nicht einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, trifft der Präsident selbst.