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BVerfGGO 2015 · Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

BVerfGGO 2015 Art. 43

Titel 4 Zum Verfahren im Ausschuss gemäß § 14 Absatz 5 BVerfGG

In forceOfficial text

In den nach § 14 Absatz 5 BVerfGG zu bildenden Ausschuss wählt jeder Senat für die Dauer eines Geschäftsjahres zwei Mitglieder des Gerichts und deren Stellvertretung. Der Präsident wird im Vorsitz vom Vizepräsidenten vertreten, bei dessen Verhinderung vom dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten Mitglied des Ausschusses.