BWahlG Art. 37Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Sechster Abschnitt Feststellung des Wahlergebnisses
Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.