Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

BWahlG · Bundeswahlgesetz

BWahlG Art. 37Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Sechster Abschnitt Feststellung des Wahlergebnisses

In forceOfficial text

Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.