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BWaldG · Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

BWaldG Art. 35Verbandsverzeichnis

Abschnitt III Forstbetriebsverbände

In forceOfficial text

Der Forstbetriebsverband führt ein Verzeichnis der beteiligten Grundstücke, der Eigentümer und ihrer Stimmrechte. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über die Anlegung und Führung des Verbandsverzeichnisses zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.