BwBeamtAusglG · Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr
BwBeamtAusglG Art. 1Anwendungsbereich
Abschnitt 1 Dienstrecht
Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, die wegen der Verringerung des Personals der Bundeswehr weder im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung noch im Geschäftsbereich einer anderen obersten Bundesbehörde in zumutbarer Weise weiterverwendet werden können.