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BwBeamtAusglG · Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr

BwBeamtAusglG Art. 1Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Dienstrecht

In forceOfficial text

Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, die wegen der Verringerung des Personals der Bundeswehr weder im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung noch im Geschäftsbereich einer anderen obersten Bundesbehörde in zumutbarer Weise weiterverwendet werden können.