BwFinSVermG · Gesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“ BwFinSVermG Art. 7Verwaltungskosten In forceOfficial text Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund. ← Previous · Art. 6 Contents Art. 8 · Next →