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BwSchutzG · Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr

BwSchutzG Art. 5Personenkreis; Verordnungsermächtigung

Titel 2 Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

In forceOfficial text

(1) Für eine Soldatin oder einen Soldaten, die oder der in einer Verwendung mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden soll (zu überprüfende Person), ist vor dieser Verwendung eine intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen durch Rechtsverordnung fest, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(3) § 1 Absatz 3 Nummer 1 gilt entsprechend.