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ChemBioLackAusbV 2009 · Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

ChemBioLackAusbV 2009 Art. 23Gewichtungs- und Bestehensregelung

Teil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Lacklaborant/Lacklaborantin

In forceOfficial text

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.

Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik

17,5 Prozent,

2.

Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen

17,5 Prozent,

3.

Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle

27,5 Prozent,

4.

Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie

27,5 Prozent,

5.

Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

10,0 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

3.

im Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle sowie im Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie jeweils mit mindestens „ausreichend“ und

4.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.