CO2KostAufG · Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten und zur Aufteilung der Betriebskosten bei Einbau einer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizungsanlage CO2KostAufG Art. 12Inkrafttreten Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften In forceOfficial text Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. ← Previous · Art. 11 Contents