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DEÜV · Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung

DEÜV Art. 2Meldepflichtige

Erster Abschnitt Allgemeines

In forceOfficial text

Meldungen sind zu erstatten von 1.

dem Arbeitgeber,

2.

Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlen,

3.

Zahlstellen,

4.

dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben,

5.

den Leistungsträgern.