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DHMG · Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“

DHMG Art. 21Direktorin oder Direktor

Abschnitt 2 Unselbständige Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“

In forceOfficial text

(1) Die Direktorin oder der Direktor leitet die unselbständige Stiftung, führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und bereitet dessen Sitzungen vor. Über die Tätigkeit ist der Stiftungsrat angemessen zu unterrichten.

(2) Mit Zustimmung des Stiftungsrates kann die Direktorin oder der Direktor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren berufen werden oder in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist.