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DHRV · Verordnung über das Deutsche Hämophilieregister

DHRV Art. 31Datenplausibilisierung

Abschnitt 6 Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung der Daten des Registers

In forceOfficial text

Das Register nimmt bei jeder Datenmeldung eine formale und inhaltliche Plausibilisierung der gemeldeten Daten vor. Die Datenplausibilisierung umfasst insbesondere Datentypprüfungen, Wertebereichsprüfungen und die Prüfung von Klassifikations- oder Schlüsselsystemen.