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DirektZahlDurchfV · Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

DirektZahlDurchfV Art. 12aAnpassung des Werts von Zahlungsansprüchen

Abschnitt 1 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche und Anwendung der Basisprämienregelung

In forceOfficial text

Der auf Grund des § 12 Absatz 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekanntgemachte Wert der Zahlungsansprüche für die Basisprämie für das Jahr 2015 für die Region Mecklenburg-Vorpommern wird linear auf den Betrag von 174,73 Euro angepasst.