DirektZahlDurchfV · Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik DirektZahlDurchfV Art. 34Anwendungsbestimmungen Teil 5 Schlussvorschriften In forceOfficial text Die §§ 19b und 20a sind mit Wirkung vom 28. Oktober 2016 anzuwenden. ← Previous · Art. 33 Contents Art. 35 · Next →