DPMAVwKostV · Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt
DPMAVwKostV Art. 3Mindestgebühr
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. Centbeträge sind auf volle Eurobeträge aufzurunden.
DPMAVwKostV · Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. Centbeträge sind auf volle Eurobeträge aufzurunden.