Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

DrittelbG · Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

DrittelbG Art. 15Übergangsregelung

Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften

In forceOfficial text

(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 8 Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ erfolgt ist.