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DruckLV · Verordnung über Arbeiten in Druckluft

DruckLV Art. 23Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz

In forceOfficial text

Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 1.

entgegen § 21 Abs. 4 einen Arbeitnehmer in Druckluft beschäftigt oder,

2.

entgegen § 21 Abs. 5 Pausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt.