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EBABGebV · Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle

EBABGebV Art. 1Erhebung von Gebühren und Auslagen

In forceOfficial text

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle, die auf Grund der folgenden Gesetze oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erbracht werden, werden Gebühren und Auslagen erhoben: 1.

Allgemeines Eisenbahngesetz,

2.

Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz,

3.

Arbeitsschutzgesetz,

4.

Infektionsschutzgesetz,

5.

Schienenlärmschutzgesetz.