Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

EbertStiftG · Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte

EbertStiftG Art. 2Stiftungszweck

In forceOfficial text

(1) Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das Wirken des ersten deutschen Reichspräsidenten Friedrich Ebert zu wahren und einen Beitrag zum Verständnis der deutschen Geschichte seiner Zeit zu leisten.

(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere folgende Maßnahmen: 1.

Einrichtung, Unterhaltung und Ausbau der für die Öffentlichkeit zugänglichen Gedenkstätte "Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte" in Heidelberg;

2.

Einrichtung und Unterhaltung eines Archivs nebst Forschungs- und Dokumentationsstelle in Heidelberg;

3.

wissenschaftliche Untersuchungen;

4.

Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszweckes.