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EBPV · Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen

EBPV Art. 5Geschäftsführung

Abschnitt 1 Prüfungsausschuss, Prüfungskommission

In forceOfficial text

Die zuständige Aufsichtsbehörde nimmt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung wahr. Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Abs. 2 für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden, so nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die Geschäftsführung wahr.