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EBRG · Gesetz über Europäische Betriebsräte

EBRG Art. 26Ausschuss

Zweiter Abschnitt Geschäftsführung des Europäischen Betriebsrats

In forceOfficial text

Der Europäische Betriebsrat bildet aus seiner Mitte einen Ausschuss. Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren zu wählenden Ausschussmitgliedern. Die weiteren Ausschussmitglieder sollen in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt sein. Der Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des Europäischen Betriebsrats.