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EBRG · Gesetz über Europäische Betriebsräte

EBRG Art. 28Beschlüsse, Geschäftsordnung

Zweiter Abschnitt Geschäftsführung des Europäischen Betriebsrats

In forceOfficial text

Die Beschlüsse des Europäischen Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Europäische Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.