EdlStFAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin
EdlStFAusbV Art. 12Prüfungsbereiche
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.
„Anfertigen einer Fasserarbeit“,
2.
„Technologie“ sowie
3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.