Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

EEG 2023 · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

EEG 2023 Art. 70Grundsatz

Abschnitt 1 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

In forceOfficial text

Anlagenbetreiber, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und Netzbetreiber müssen einander die für den bundesweiten Ausgleich nach § 11 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 56 bis 62 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 71 bis 74a genannten Daten, unverzüglich zur Verfügung stellen. § 62 ist entsprechend anzuwenden.