EGovG · Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung
EGovG Art. 16Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit
Die Behörden des Bundes gestalten die elektronische Kommunikation und die elektronischen Dokumente nutzerfreundlich und barrierefrei. Für die barrierefreie Gestaltung gilt die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung entsprechend.