Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

EGovG · Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung

EGovG Art. 18Anwendungsregelung

In forceOfficial text

Für subzentrale öffentliche Auftraggeber sowie für Sektorenauftraggeber und für Konzessionsgeber ist § 4a erst ab dem 27. November 2019 anzuwenden. Subzentrale öffentliche Auftraggeber sind alle öffentlichen Auftraggeber, die keine obersten Bundesbehörden sind. Verfassungsorgane des Bundes sind für die Zwecke dieses Gesetzes den obersten Bundesbehörden gleichgestellt.