EheschlRWirkgG · Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung
EheschlRWirkgG Art. 3
Der Ausspruch des Standesbeamten hat keine Rechtswirkung, wenn er erschlichen ist oder wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Mann die Ehe geschlossen hätte.