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EinSiG · Einlagensicherungsgesetz

EinSiG Art. 9Verjährung des Entschädigungsanspruchs; Rechtsweg

Kapitel 1 Entschädigungsanspruch

In forceOfficial text

(1) Der Entschädigungsanspruch gegen das Einlagensicherungssystem verjährt in fünf Jahren nach Unterrichtung des Einlegers über den Entschädigungsfall gemäß § 12.

(2) Für Streitigkeiten über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Zivilrechtsweg gegeben.