EnergieStV · Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
EnergieStV Art. 77Eigenverbrauch
- Zu § 37 des Gesetzes
Für die Teile des Kohlebetriebs, in denen Kohle nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebs verwendet werden kann, gilt § 59 sinngemäß.