EnergieStV · Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
EnergieStV Art. 82Nicht leitungsgebundene Einfuhr
- Zu § 41 des Gesetzes
Erdgas aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 41 Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.