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EnergieStV · Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes

EnergieStV Art. 82Nicht leitungsgebundene Einfuhr

- Zu § 41 des Gesetzes

In forceOfficial text

Erdgas aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 41 Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.