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EnFG · Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen

EnFG Art. 64Verordnungsermächtigung zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs

Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen

In forceOfficial text

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Positionen, die als Einnahmen oder Ausgaben nach Anlage 1 gelten, und den anzuwendenden Zinssatz zu bestimmen.