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EnSiG · Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung

EnSiG Art. 23Verordnungsermächtigung

Abschnitt 1 Treuhandverwaltung und Enteignung

In forceOfficial text

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über 1.

das Enteignungsverfahren nach § 20,

2.

die Entschädigung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach § 21,

3.

sonstige Maßnahmen, die zur Sicherung des Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor Energie im Rahmen einer Enteignung nach § 18 erforderlich sind.

Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.