EnSiG · Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung
EnSiG Art. 9Vorbereitung des Vollzugs
Kapitel 1 Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung im Krisenfall
Der Bund und die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände haben die personellen, materiellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in den §§ 1, 2, 2a und 2b Absatz 2 bezeichneten Zwecke erforderlich sind.