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EntschFinV · Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH

EntschFinV Art. 18Verzugszinsen

Kapitel 3 Verfahrensregeln

In forceOfficial text

Wird bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag der jeweilige Beitrag, ein vorläufiger Beitrag oder die jeweilige Zahlung nicht entrichtet, erhebt die Entschädigungseinrichtung Verzugszinsen. Die Entschädigungseinrichtung sieht von der Erhebung von Verzugszinsen ab, sofern die Verzugszinsen 50 Euro nicht überschreiten. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Schuldnerverzug entsprechend.