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EntschFinV · Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH

EntschFinV Art. 29Verwaltung von Finanzsicherheiten

Kapitel 2 Finanzsicherheiten

In forceOfficial text

(1) Die Entschädigungseinrichtung kann einen Dritten mit der Verwaltung der Finanzsicherheiten beauftragen. Hierzu ist eine Vereinbarung zwischen der Entschädigungseinrichtung, dem CRR-Kreditinstitut und dem Sicherheitenverwalter abzuschließen.

(2) Die Kosten der Sicherheitenverwaltung sind von den CRR-Kreditinstituten zu tragen. Erfolgt die Sicherheitenverwaltung durch einen Dritten, ist die Kostentragungspflicht der CRR-Kreditinstitute in der Vereinbarung zu regeln.