EntsorgFondsG · Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
EntsorgFondsG Art. 14Auflösung
(1) Der Fonds ist bei Verbrauch seiner Mittel, spätestens jedoch nach Erfüllung seines Zwecks aufzulösen.
(2) Ein nach Auflösung des Fonds verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu.