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EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

EnWG Art. 11cÜberragendes öffentliches Interesse für Energiespeicheranlagen

Abschnitt 1 Aufgaben der Netzbetreiber

In forceOfficial text

Die Errichtung und der Betrieb von Energiespeicheranlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau von Energiespeicheranlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.