ERPVwG · Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
ERPVwG Art. 8
Die in dem Wirtschaftsplan des Sondervermögens vorgesehenen Ausgabemittel sind insoweit übertragbar, als die tatsächlich aufgekommenen Einnahmen nicht verwendet sind.
ERPVwG · Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
Die in dem Wirtschaftsplan des Sondervermögens vorgesehenen Ausgabemittel sind insoweit übertragbar, als die tatsächlich aufgekommenen Einnahmen nicht verwendet sind.