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ErsatzbaustoffV · Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke

ErsatzbaustoffV Art. 20Zusätzliche Einbaubeschränkungen bei bestimmten Schlacken und Aschen

Abschnitt 4 Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen

In forceOfficial text

(1) Die nachstehend genannten mineralischen Ersatzbaustoffe dürfen in technischen Bauwerken nur in Mindesteinbaumengen verwendet werden. Einzuhalten ist eine Mindesteinbaumenge 1.

von mindestens 250 Kubikmetern für a)

Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 – HMVA-2,

b) Stahlwerksschlacke der Klasse 2 – SWS-2,

c) Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 – CUM-2,

2.

von mindestens 50 Kubikmetern für a)

Braunkohlenflugasche – BFA,

b) Steinkohlenkesselasche – SKA,

c) Steinkohlenflugasche – SFA,

d) Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 – HMVA-1,

e) Stahlwerksschlacke der Klasse 1 – SWS-1,

f) Hochofenstückschlacke der Klasse 2 – HOS-2,

g) Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 – CUM-1,

h) Gießereirestsand – GRS sowie

i) Gießerei-Kupolofenschlacke – GKOS.

Sind diese mineralischen Ersatzbaustoffe Teil eines Gemisches, ist für jeden mineralischen Ersatzbaustoff die jeweilige Mindesteinbaumenge einzuhalten.

(2) Die in Absatz 1 festgelegten Mindesteinbaumengen gelten nicht für Instandsetzungs- oder Ergänzungsmaßnahmen an technischen Bauwerken, wenn der jeweilige mineralische Ersatzbaustoff am Einbauort bereits verwendet wurde.