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ErstrG · Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten

ErstrG Art. 13Einspruchsverfahren in besonderen Fällen

Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für Patente

In forceOfficial text

Ist vom Deutschen Patentamt ein nach § 4 erstrecktes Patent nach § 18 Abs. 1 oder 2 des Patentgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik bestätigt oder erteilt worden, so kann bis zum Ablauf des 31. Juli 1992 noch Einspruch beim Deutschen Patentamt erhoben werden. Die §§ 59 bis 62 des Patentgesetzes sind anzuwenden.