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ESiV · Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems

ESiV Art. 21Beseitigungs- und Informationspflicht bei Sicherheitsrisiken

Teil 3 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter von Eisenbahnfahrzeugen, der für die Instandhaltung zuständigen Stellen und der sonstigen Verantwortlichen

In forceOfficial text

(1) Erkennen 1.

die Eisenbahnen,

2.

die Halter von Eisenbahnfahrzeugen,

3.

die für die Instandhaltung zuständigen Stellen oder

4.

sonstige Verantwortliche nach § 2 Absatz 22 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

ein Sicherheitsrisiko aufgrund von Mängeln an der Bauweise oder an der technischen Ausrüstung der strukturellen Teilsysteme unter Berücksichtigung der anwendbaren Betriebsarten, oder erhalten sie Kenntnis davon, müssen sie im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse erforderliche Maßnahmen ergreifen, um das Sicherheitsrisiko unverzüglich zu beseitigen.

(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten müssen das erkannte Sicherheitsrisiko anderen betroffenen Verantwortlichen unverzüglich melden.