EUGewSchVG · Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren
EUGewSchVG Art. 14Zuständigkeit
Unterabschnitt 2 Bescheinigungen zu inländischen Entscheidungen
Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 sind die Gerichte zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.