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EuGHG · Gesetz betreffend die Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen nach Artikel 35 des EU-Vertrages

EuGHG Art. 2

In forceOfficial text

(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem der Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte vom 2. Oktober 1997 in Kraft tritt.

(2) Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt.