EuRAG · Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
EuRAG Art. 14Nachweise
Abschnitt 2 Zulassung bei kürzerer Tätigkeit im deutschen Recht
Die antragstellende Person hat die Nachweise gemäß § 12 zu erbringen. Darüber hinaus hat sie der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für ihre Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht geeignet sind.