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EuRAG · Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

EuRAG Art. 14Nachweise

Abschnitt 2 Zulassung bei kürzerer Tätigkeit im deutschen Recht

In forceOfficial text

Die antragstellende Person hat die Nachweise gemäß § 12 zu erbringen. Darüber hinaus hat sie der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für ihre Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht geeignet sind.