EuRAG · Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
EuRAG Art. 24Wiederholung der Prüfung
Teil 4 Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation
Die Prüfung kann wiederholt werden.
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Teil 4 Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation
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