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EuRAG · Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

EuRAG Art. 43Übergangsvorschrift zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

Teil 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

In forceOfficial text

Teil 4 gilt auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, die vor dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich eine Ausbildung abgeschlossen haben, die dort zum unmittelbaren Zugang zu den Berufen „Advocate“, „Barrister“ oder „Solicitor“ berechtigt.