EuSchulAuslVorRV · Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Direktoren und Lehrer bei den Europäischen Schulen im Ausland EuSchulAuslVorRV Art. 2 In forceOfficial text Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft. ← Previous · Art. 1 Contents